CORONA-VIRUS
Aktuelle Informationen und Hilfe für betroffene Unternehmen
08.03.2021
Am 8. März tritt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. In der neuen Verordnung sind viele Maßnahmen und Regelungen inzidenzabhängig, so dass man ab jetzt die 7‑Tage-Inzidenz genau im Auge behalten muss. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Bekanntmachung noch heute für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie ab dem 8. März zunächst maßgebliche Inzidenzeinstufung. Nachdem die 7‑Tage-Inzidenz für den Landkreis Starnberg in der letzten Zeit konstant unter 50 lag, und heute bei 44,6 liegt, wird der Landkreis bei den wenigen Landkreisen, die derzeit unter der 50-Inzidenz liegen, dabei sein. Damit können beispielsweise Geschäfte öffnen, ist kontaktfreier Sport im Freien auch in Gruppen erlaubt und auch Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen öffnen. Alle Einzelheiten sind der Verordnung zu entnehmen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021–171/ und https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
Inzidenzabhängige Lockerungen:
Kontaktbeschränkung:
Liegt die 7‑Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 darf man sich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Liegt die 7‑Tage-Inzidenz unter 35, sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Sport:
Wird eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten, ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätten wie z.B. Golf- und Tennisplätze dürfen zur Ausübung von kontaktlosem Sport wieder betrieben und benutzt werden, allerdings nur im Freien auf den Außensportanlagen. In den Innenräumen ist die Ausübung von Sport weiterhin untersagt.
Liegt die 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt – also mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird — sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
Handel- und Dienstleistungsbetriebe:
Wenn die 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, dürfen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr öffnen. Die Inhaber müssen jedoch darauf achten, dass sich nicht zu viele Kunden gleichzeitig im Geschäft aufhalten, also bestimmte Quadratmeterzahlen pro Kunde beachten und ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten.
Kulturstätten:
Wenn die 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird dürfen Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten öffnen. Liegt die 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist eine Öffnung nur nach vorheriger Terminbuchung und mit bestimmten Auflagen erlaubt.“
Der aktuelle Status zur 7‑Tages-Inzidenz findet sich tagesaktuell auch unter https://www.lk-starnberg.de/index.php?NavID=613.4884.1
05.03.2021
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,
nachfolgend finden Sie dieneuen Beschlüsse aus der Kabinettssitzung vom 04.03.2021.
Unter Punkt 2 finden Sie die Informationen zu den weiteren Öffnungsschritten ab dem 08. März.
10.02.2021
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,
nachfolgend finden Sie die neuesten Informationen zu Corona:
- Die bestehenden Beschlüsse der Länder bleiben weiterhin gültig und werden bis zum 07. März 2021 verlängert:
Beschluss vom 10.02.2021 - Aus heutiger Sicht können weitere Öffnungsschritte bei einer stabilen 7‑Tages-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erfolgen.
- Seit heute ist die Antragsstellung für die Überbrückungshilfe III möglich.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Überbrückungshilfe III
27.01.2021
Nachfolgend finden Sie zwei Informationen, die von Interesse und hilfreich für Sie sein könnten.
Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021
Entlastung der Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung
21.01.2021
Heute möchten wir Sie wieder über die neuesten wirtschaftlichen Corona-Entwicklungen auf dem Laufenden halten. In den folgenden Dokumenten finden Sie alle Informationen.
Anpassung Überbrückungshilfe III
Anlage Anpassung Überbrückungshilfe III
Beschluss Bundeskanzlerin_RegierungschefInnen vom 19. Januar 2021
18.01.2021
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 17.01.2021 eine FAQ-Liste zu den aktuellen Regelungen bzgl. Betriebsschließungen veröffentlicht (Stand 15.01.2021). Die aktuelle Information finden Sie hier:
14.01.2021
FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr
Der Bayerische Ministerrat hat am 12. Januar 2021 beschlossen, dass beginnend mit dem 18. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel für Kunden gelten soll.
Hierzu wurden jetzt weitere Details bekanntgegeben:
- Die Verpflichtung wird im Einzelhandel nur für Kunden gelten, nicht für Verkaufspersonal;
- Die Verpflichtung soll neben dem Einzelhandel auch in anderen Wirtschaftsbereichen mit Kundenkontakt, wie etwa dem Großhandel und Banken gelten.
- KN95 oder N95 Schutzmasken werden ebenfalls akzeptiert;
- auch wenn die Pflicht unmittelbar ab dem 18. Januar 2021 gelten soll, sollen für eine Übergangs-Woche keine Bußgelder verhängt werden; (Anmerkung: Das Bußgeld erhält immer der (Kunde), der sich nicht an die Maskenpflicht hält. Unternehmen müssen lediglich auf die Maskenpflicht hinweisen. Sie müssen keine Masken kontrollieren)
- Vorgaben zur “Frische” der Maske, das heißt zur Tragedauer und Mehrfachverwendung der Maske, soll es nicht geben.
Achtung die Ausnahme der FFP2-Maskenpflicht für das Personal/Inhaber gilt im Einzehlandel nicht im Bereich des Abholgeschäfts (click&collect). Hier besteh sowohl für den Kunden, als auch für das Personal eine FFP2-Maskenpflicht.
Kinder unter 15 Jahren werden von der Pflicht, FFP2-Masken zu tragen, ausgenommen werden (hier besteht weiterhin ab dem 6. Lebensjahr die Pflicht eine normale Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen).
Nähere Details sind noch nicht bekannt.
Das FFP2-Maskenerfordernis soll allerdings nicht für die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz gelten. Hier sind weiterhin sogenannte Community- beziehungsweise Alltagsmasken zulässig (soweit nicht speziellere Regelungen für den konkreten Arbeitsplatz Masken mit bestimmten Anfordernissen vorschreiben).
06.01.2021
Hier finden Sie die am 06.01.2021 beschlossenen Maßnahmen:
28.12.2020
Liebe Gewerbetreibende,
ab sofort können die Anträge auf Dezemberhilfe gestellt werden. Die Antragstellung ist auf folgender Seite möglich:
Wie auch schon bei der Novemberhilfe wird im Antragsverfahren unterschieden zwischen der „Dezemberhilfe – Beantragung durch prüfenden Dritten“ und der „Dezemberhilfe-Direktantrag (für Solo-Selbständige bis 5000 Euro)“
Die Bearbeitung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
16.12.2020
Liebe Gewerbetreibende,
nachfolgend finden Sie die neuesten Informationen zu den aktuellen Beschlüssen in Bayern:
Wir wünschen Ihnen in der aktuellen Ausnahmesituation alles Gute und viel Erfolg bei der Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen für Ihren Betrieb und hoffen, dass wir alle schnell wieder zur Normalität zurückkehren können.
Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Die Vorstandschaft des Blickpunkt Inning e.V.